Wofür ist die Verbandsversammlung zuständig?
Aufgaben und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung.
Der Zweckverband VRS hat zwei Organe: den Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung. Während der Verbandsvorsteher als gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes die Entscheidungen der Verbandsversammlung umzusetzen hat und für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich ist, ist es Aufgabe der Verbandsversammlung, alle Entscheidungen zu treffen, die über die alltäglichen Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehen.
Die VRS-Verbandsversammlung ist ein gesetzlich vorgesehenes Entscheidungsorgan, vergleichbar mit dem Rat einer Kommune oder dem Kreistag eines Landkreises. Genau wie ein Rat oder ein Kreistag kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden.
Die Verbandsversammlung
Der Zweckverband VRS hat neun Verbandsmitglieder. Dies sind die Stadt Köln, die Stadt Bonn, die Stadt Leverkusen, die Stadt Monheim am Rhein, der Rhein-Erft-Kreis, der Rhein-Sieg-Kreis, der Kreis Euskirchen, der Rheinisch-Bergische Kreis und der Oberbergischer Kreis.
Diese Gebietskörperschaften entsenden je angefangene 200.000 Einwohner je ein Mitglied in die Verbandsversammlung. Die Vertreterinnen und Vertreter, die in die Verbandsversammlung entsendet werden, werden vom jeweiligen Rat oder Kreistag aus den Reihen ihrer Mitglieder gewählt.
Aktuell hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS 38 Mitglieder. Für jedes ordentliche Mitglied gibt es satzungsgemäß zudem ein stellvertretendes Mitglied.
Wie werden Beschlüsse in der Verbandsversammlung gefasst?
Um Entscheidungen zu treffen, kommt die Verbandsversammlung viermal im Jahr zu regulären Sitzungen zusammen.
Grundlage für die jeweilige Sitzung ist die Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und die Mitteilungsvorlagen, die den Mitgliedern der Verbandsversammlung vorab per Post oder über den digitalen Sitzungsdienst (SD.net) zur Verfügung gestellt werden. In den Beschlussvorlagen ist neben einer Erläuterung der Thematik in der Regel ein vorformulierter Beschlussvorschlag enthalten.
Kommt es zur Abstimmung, wird üblicherweise vom Vorsitzenden abgefragt, ob es Nein-Stimmen oder Enthaltungen gibt. Wer sich nicht meldet, stimmt zu. Der weit überwiegende Teil der Beschlüsse wird einstimmig getroffen, was auch daran liegt, dass die Geschäftsführung sich vor jedem Sitzungstag die Zeit nimmt, an den Vorberatungen der einzelnen Fraktionen teilzunehmen. Konflikte können so frühzeitig erkannt und gelöst werden.
Die Verbandssatzung ist die „Verfassung“ des Zweckverbandes
Welche Aufgaben der Zweckverband VRS und der Zweckverband go.Rheinland haben, ist in der jeweiligen Verbandssatzung festgelegt. Diese Satzung ist öffentlich bekannt zu machen.
Der Zweckverband VRS hat gemäß Verbandsatzung folgende Kernaufgaben:
- Der Zweckverband VRS unterstützt den Zweckverband go.Rheinland bei der Umsetzung der Aufgaben nach § 5 Abs. 3 S. 3 und 4 ÖPNVG NRW. Er wirkt auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV, insbesondere auf die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing hin. Er wirkt darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hin.
- Der Zweckverband VRS entscheidet als zuständige Behörde nach Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 über die Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen.